Pełna wersja statutu straży pożarnej z 1888 roku
Statut
für den
aus den Gemainde Lubie, Koppinitz und Jaschkowitz und den Gutsbezirken Lubie, Koppinitz und Jaschkowitz des Kreises Tost-Gleiwitz gebildeten Spritzenverband.
§1
Der Spritzenverband bildet sich auf Grund des §139. des Zuständigkeitsgesetzes von 1 August 1883 aus den Gemeinden Lubie, Koppinitz und Jaschkowitz und den Gutsbezirken Lubie, Koppinitz und Jaschkowitz
§2
Der Spritzenverband wird vertreten durch die Gemeindevorstände, Gemeindevorsteher und Schöffen der Gemeinden Lubie, Koppinitz und Jaschkowitz und die Vorsteher byw. Gutsvorsteher – Stellvertreten der Gutsbezirken Lubie, Koppinitz und Jaschkowitz und hat seinen Sitz in der Gemainde Lubie
§3
Die Vertretr des Spritzenverbandes wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; Die erste Wahl leitet der Amtsvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Verbandvertretung. Alle Geschäfte der Vertreter des Spritzenverbandes werden im Eherenamt verwaltet.
§4
Die Vertretr des Spritzenverbandes tritt zusammen so oft dies die Angelegenheiten des Verbandes erheischen. Die Berufung der Vertretung erfolgen schriftlich oder mittelst Currende durch den Vorsitzenden. Sie hat zu erfolgen wenn der Amtsvorsteher oder mindestens die Hälfte der Vertreter es verlangen.
§5
Das Stimmenverhältnis regelt sich nach dem Beitragsvehältnis §12. so war, dass jeder Vertreter mindestens eine Stimme hat es führen:
- Die Vertreter aus der Gemeinde Lubie – 3 Stimmen
- Die Vertreter aus der Gemeinde Koppinitz – 2 Stimmen
- Die Vertreter aus der Gemeinde Jaschkowitz – 1 Stimmen
- Die Vertreter aus der Gutsbezirk Lubie – 3 Stimmen
- Die Vertreter aus der Gutsbezirk Koppinitz – 2 Stimmen
- Die Vertreter aus der Gutsbezirk Jaschkowitz – 1 Stimmen
§6
Die Vertretung beschlißt nach einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf Yahl der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind in ein Protokolbuch eingetragen und zu unterzeichen. Über Einnahme und Ausgabe hat der Vorsitzende Buch zu führen.
§7
Der Vertretung des Spritzenverbandes stehen in Bezug auf die Verwaltung des letzteren die Rechte einer Gemeindeversammlung und dem Vorsitzenden die Rechte eines Gemeindevorsters zu.
§8
Der Vorsitzende bringt die Beschlüsse der Vertretung zur Ausführung vertritt den Sprizenverband nach außen hat die Korrespondenz führen und die diesbezüglichen Schriftstücke zu unterzeichen. Die zugehörigen Gemeinde- und Gutsvorstände sowie alle Angehörigen des Verbands haben Anordnungen in Bezug auf die Verwaltung des Sprizenverbandes wenn sie sich auf Beschlüsse gründen unweigerlich nachzukommen.
§9
Kommt ein Beschluss über einen notwendigen Gegenstand nicht zu Stande, so tritt an Stelle des Beschlusses die polizeilich Anorung
§10
Zu den Obliegenheiten der Vertretung des Spritzenverbandes gehört insbesondere die Regelung der in den §8, 9 und 10 der Verordnung vom 16 März 1887 bezeichneten Punkte:
- Die Ernnenung des Sprityenmeisters und dessen Stellvertreter.
- Die Ernnenung der Bedienungsmannschaften für die Spritze im Spritzenstandort und für die Wasserwagen in den einzelen Verbandsgemeinden und Gutsbezirken, sowie deren Stellvetreter.
- Die Einteilung der Löschmannschaft in den einzelnen Verbandsgemeinden und Gutsbezirken und deren Verwendung und die Ernennung der Rottenführer und deren Stellvetreter.
- Die Maßregeln zur Hilfeleistung für den Fall auswärtiger Brände.
- Die Gestellung der erforderlichen Gespanne innerhalb der Verbandsgemeinden und Gutsbezirke.
- Die Herbeiführung der Kontrolle der Löschmannschaften Führung von Mannschaftsrotten.
- Abhaltung der Spritzenprobe sowie aller Gegenstände, welche zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Spritzenverbandes und Durchführung einer wirksamen Löschhilfe innerhalb des Rahmens der Verordnung vom 26.03.1887 der Regelung bedürfen.
Es ist ferner die Pflicht der Vertretung: eine genaue Kontrolle über das Vorhandensein und die gute Beschaffenheit der vorgeschriebenen Gerätschafen zum Löschen innerhalb des Verbandes auszuüben.
Wenn sich Unregelmäßigkeiten ergeben, haben die Vertreter sofort Abhülfe zu schaffen oder dem Amtsvorsteher Anzeige zu machen.
§11
Der Sprizenverband beschaff und unterhält die Spritze nebst den Bedienungsstücke sowie den Spritzenschuppen nebst erforderlichen Schlüsseln gemeinschaftlich. Alle übrigen Löschgerätschaften habe die nach der Verordnung vom 26.03.1887 hierzu Verpflichten für sich zu beschaffen und zu unterhalten
§12
Die Kosten des Spritzenverbandes mit Ausnahme der Verspnnkosten werden auf die Gemeind- und Gutsbezirken des Verbandes nach dem Maßstabe der Gebäudesteuer verteilt. Die Anteile der Gemeinden sowie die Kosten der denselben besonders obliegenden Verpflichtungen werden aber aufgebracht, wie alle übrigen baaren Gemeindebedürfnisse.
Es ist daher in den Gemeindeetats eine entsprechende Summe einzustellen.
Die Verteilung der Kosten des Vorspannes für die Spritze und den Manschaftswagen auf die Verbandsgemeinden und Gutsbezirke und die Unterverteilung innerhalb der Gemeinden geschieht nach maßgabe des Pferdebesitzers. Alle Kostenanteile der Gemeide- und Gustbezirke an den Verbandskosten sind an den Vorsitzenden der Vertretung zu zahlen, welcher die Kosten anzuziehn und die Verbandkasse zu führen hat.
§13
Bleibt ein Anteil ein Rest, so ist die zwangsweise Betreibung desselben beim Landrats Amt zu beantragen.
§14
Dieses Statut tritt mit dem Tage in Kraft, an welchen es durch den Kreis-Ausschuss bestätigt wird.
§15
Abänderungen des Statut unetrliegen der Bestätigung des Kreist-Ausschuss sie Können nur vorgenommen werden wenn mindestens 2/3 der Vertreter zustimmen.
Lubie den 11 Januar 1888.
Die Vertretung des Sprizenverbandes:
J. Graetzer | P. Golly |
---|---|
Janoschka | Ciesla |
Dawid | Wegers |
Wykorzystano:
Zygmunt Pierszalik, Z dawnych dziejów Łubia i Kopienicy, Wieszowa 2010, str. 102 – 104